Stiftungszwecke
Welche Ziele wir verfolgen und durch unsere Förderung unterstützen.
Wir fördern und entwickeln Maßnahmen in den Bereichen Digitalisierung in der Berufswelt, digitale Vernetzung und Kooperation sowie IT-Sicherheit
und Datenschutz.
Ziele unserer Förderung
- Wissens- und Ideentransfer sowie Erfahrungsaustausch zwischen Staat, Kultur, Wissenschaft und Wirtschaft.
- Zukunftsorientierte und nachhaltige Weiterentwicklung, Vernetzung und Rezeption von IT-Technologien und IT-Lösungen sowie Erarbeitung von Handlungsoptionen in der digitalisierten Welt.
- Wissensvermittlung und Sensibilisierung im Bereich Datenschutz und IT-Sicherheit.
- Aus- und Weiterbildung bzgl. Informationstechnologien im Zusammenhang mit dem Finanz-, Steuer- und Rechtswesen auf allen Bildungsstufen, v. a. Vernetzung von Ausbildungsstätten mit der Praxis.
- Förderung der Wissenschaft sowie von Nachwuchskräften in unseren Fokusbereichen
- Weiterentwicklung des Genossenschaftsgedankens als Modell nachhaltigen Wirtschaftens.
Zur Verwirklichung dieser Stiftungszwecke vergeben wir z. B. Projektmittel, institutionelle Förderungen und Preisgelder. Zudem unterstützen wir den Austausch von Schulen mit Partnern aus Wirtschaft und Wissenschaft. Abschließend gehören auch Initiierung und Durchführung von Veranstaltungen wie Kongressen, Symposien, Diskussionsforen und Round-Table-Gesprächen zu unseren Aktivitäten.
Satzung der DATEV-Stiftung Zukunft (in der Fassung vom 04.12.2014)
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
1. Die Stiftung führt den Namen „DATEV – Stiftung Zukunft“.
2. Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung in Verwaltung der DT Deutsche Stiftungstreuhand AG – nachfolgend Stiftungsträgerin – in Fürth und wird von dieser im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.
§ 2 Stiftungszwecke
1. Zweck der Stiftung ist,
a) Bildung und Ausbildung einschließlich der Studentenhilfe,
b) Wissenschaft und Forschung sowie
c) die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens zum Wohle des Gemeinwesens nachhaltig zu fördern.
2. Die Stiftung verwirklicht ihre Zwecke insbesondere durch
a) die Förderung des Wissens- und Ideentransfers sowie des Erfahrungsaustausches zwischen Staat, Kultur, Wissenschaft und Wirtschaft zur zukunftsorientierten und nachhaltigen Weiterentwicklung, Vernetzung und Rezeption von IT-Technologien und -lösungen sowie zur Erarbeitung von Handlungsoptionen in der digitalisierten Welt,
b) die Förderung der Wissensvermittlung und Sensibilisierung im Bereich Datenschutz und IT-Sicherheit,
c) die Förderung der Aus- und Weiterbildung in Bezug auf Informationstechnologie im Zusammenhang mit dem Finanz-, Steuer- und Rechtswesen auf allen Bildungsstufen, insbesondere die Förderung der Vernetzung von Ausbildungsstätten mit der Praxis,
d) die Förderung und Weiterentwicklung des Genossenschaftsgedankens als Modell nachhaltigen Wirtschaftens,
e) die Förderung von Forschungsvorhaben und des wissenschaftlichen Nachwuchses im Bereich der Informationstechnologie, der Steuer- und Rechtswissenschaften, dem Recht der freien Berufe (insbesondere der Steuerberatung, Anwaltschaft und Wirtschaftsprüfung) sowie des Genossenschaftswesens,
Zur Verwirklichung der Stiftungszwecke im vorgenannten Sinne kann die Stiftung Veranstaltungen wie Kongresse, Symposien, Diskussionsforen und Round Table-Gespräche initiieren und durchführen, den Austausch von Schulen mit Partnern aus Wirtschaft und Wissenschaft sowie Projekte und Initiativen in den Bereichen der IT, Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Recht sowie des Genossenschaftswesens fördern. Letztlich kann sie hierzu Stipendien, Beihilfen und sonstige Förderungen zur Aus- und Weiterbildung sowie Preise für besondere Leistungen im Bereich der Stiftungszwecke vergeben.
3. Die aufgeführten Zwecke müssen nicht in jeweils gleichem Maße verwirklicht werden.
4. Die Stiftungszwecke im Sinne der Nr. 1 können auch verwirklicht werden durch die Beschaffung von Mitteln gem. § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung zur Förderung der Verwirklichung der in Nr. 1 genannten Zwecke anderer steuerbegünstigter Körperschaften oder für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke durch Körperschaften des öffentlichen Rechts.
5. Ein Anspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4. Es dürften keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Stiftungsvermögen, Zustiftungen
1. Das zu erhaltende Stiftungsvermögen (Vermögensstock) ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Zustiftungen in den Vermögensstock und Spenden sind jederzeit möglich.
2. Der Vermögensstock ist bestmöglich und sicher anzulegen und in seinem Bestand dauerhaft und ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig.
3. Zur Erfüllung der Stiftungszwecke kann der im Stiftungsgeschäft als Verbrauchsvermögen bezeichnete Teil des Stiftungsvermögens über einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren sukzessive verbraucht werden.
4. Die Stiftung soll Rücklagen in gesetzlich zulässigem Umfang bilden.
§ 5 Stiftungsmittel
1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
a) aus den Erträgen des Vermögensstocks,
b) aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Vermögensstocks bestimmt sind,
c) aus dem in § 4 Abs. 3 genannten Teil des Stiftungsvermögens.
2. Es dürfen Rücklagen in steuerrechtlich zulässigem Umfang gebildet werden, insbesondere sollen zum dauernden Erhalt des Stiftungsvermögens Werterhaltungsrücklagen gebildet werden.
§ 6 Geschäftsjahr, Rechnungslegung
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Die Stiftungsträgerin hat in den ersten 6 Monaten des Geschäftsjahres den Rechnungslegungsbericht für das vorausgegangene Geschäftsjahr zu erstellen und in dem für Stiftungen festgelegten Zeitraum dem Finanzamt vorzulegen.
§ 7 Organe
Organe der Stiftung sind
a) der Vorstand sowie
b) das Stiftungskuratorium.
§ 8 Vorstand
1. Der Stiftungsvorstand besteht aus drei Personen, die von der Stifterin berufen und jederzeit abberufen werden können. Die Stifterin benennt die/den Vorsitzende(n) des Stiftungsvorstandes sowie dessen/deren Stellvertreter(in).
Die regelmäßige Amtsdauer eines Mitgliedes des Stiftungsvorstandes beträgt 4 Jahre.
2. Die Einberufung der Sitzungen des Stiftungsvorstandes erfolgt durch die/den Vorsitzende(n). Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner satzungsmäßigen Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der/vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
3. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er erhält hierzu, soweit erforderlich, von der Stiftungsträgerin rechtsgeschäftliche Vertretungsvollmacht.
4. Der Vorstand führt die laufenden operativen Geschäfte der Stiftung zur Verwirklichung der Satzungszwecke mit Unterstützung der Stiftungsträgerin durch. Er handelt hierbei durch die/den Vorsitzende(n) und dessen/deren Stellvertreter(in) oder ein weiteres Mitglied. Bei Verhinderung der/des Vorsitzenden handelt der/die stellvertretende Vorstandsvorsitzende gemeinsam mit einem weiteren Mitglied.
5. Der Vorstand wählt die gemeinnützigen Förderprojekte aus und repräsentiert die Stiftung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit. Er berichtet dem Kuratorium über abgeschlossene, laufende sowie zukünftig geplante Stiftungsaktivitäten und stellt den Rechnungslegungsbericht vor.
6. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er hat Anspruch auf Ersatz der ihm entstehenden notwendigen Auslagen.
7. Der Stiftungsträgerin steht gegen Entscheidungen des Vorstands ein Vetorecht zu, wenn diese gegen rechtliche oder steuerliche Bestimmungen verstoßen. In Zweifelsfragen entscheidet die Stifterin.
8. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 9 Stiftungskuratorium
1. Für die Stiftung wird ein Kuratorium eingerichtet. Das Kuratorium besteht aus mindestens 5, höchstens jedoch 15 Mitgliedern.
2. Die Mitglieder des Kuratoriums werden von der Stifterin bestellt und abberufen. Das Kuratorium wählt auf Vorschlag der Stifterin aus den Reihen seiner Mitglieder eine(n) Vorsitzende(n) sowie eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n). Die regelmäßige Amtszeit der Mitglieder des Kuratoriums beträgt 4 Jahre. Wiederbestellung ist zulässig.
3. Die Einberufung der Sitzungen des Kuratoriums erfolgt durch die/den Vorsitzende(n).
Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner satzungsmäßigen Mitglieder anwesend sind. Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der/vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
4. Das Kuratorium berät und unterstützt den Vorstand im Hinblick auf die Maßnahmen der Stiftung zur Erfüllung der Stiftungszwecke.
5. Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstehenden notwendigen Kosten. Ihre Haftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
6. Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 10 Änderungen der Satzung
Die Stifterin behält sich das Recht vor, die Stiftungssatzung jederzeit abzuändern, wenn es ihr angezeigt erscheint und hierdurch die Vorschriften der Abgabenordnung zur Steuerbegünstigung nicht verletzt werden. Vor Durchführung einer Satzungsänderung ist die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes einzuholen.
§ 11 Vermögensanfall
Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Stiftungsvermögen an eine oder mehrere, von der Stifterin zu benennende steuerbegünstigte Einrichtung(en)/ Organisation(en), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 Abs. 1 dieser Satzung zu verwenden hat/haben.
Satzung
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